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Altersversorgung

Für Deutschland gilt, dass das System der Altersversorgung auf drei Säulen beruht.

  • Die Deutsche Rentenversicherung als Pflichtversicherung mit gehaltsabhängigen Beiträgen und Leistungen
  • Die betriebliche Altersversorgung
  • Die private Altersversorgung, darunter z.B. die staatlich geförderte Riesterrente

Die Deutsche Rentenversicherung

Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der Deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die ein Teil der Sozialversicherung ist. Manche Selbständige sind ebenfalls versicherungspflichtig, nähere Auskunft erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer anzumelden, sobald dieser eine Beschäftigung aufnimmt, und die Beiträge abzuführen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des Beitrags. Sonderregelungen ergeben sich für Minijobs.
Als Voraussetzung für die Auszahlung einer Regelaltersrente gilt, dass Versicherte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, das 65. Lebensjahr vollendet haben müssen und regelmäßig die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren Beitragszeiten erfüllt haben.

In einer Übergangsphase (Jahrgang 1947 bis 1963) wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben (Hinweis: Ausnahmen dazu erfragen Sie bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger). Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahre. Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Durch die Einführung der sogenannten Flexi-Rente wurden neue flexiblere Regeln eingeführt, um den Renteneintritt flexibler zu gestalten. Man kann nun Rente beziehen und durch Weiterarbeiten seine Ansprüche erhöhen. Auch kann man den Renteneintritt verschieben und dadurch seine Ansprüche erhöhen, sowie vieles andere. Man sollte sich bei Bedarf im Einzelfall beraten lassen oder aber die Internetseiten der Rentenversicherung zu Rate ziehen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

www.deutsche-rentenversicherung.de

Wenn eine versicherte Person aufgrund bestimmter persönlicher Gründe, u. a. Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, daran gehindert war, die Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, werden diese Anrechnungszeiten bei der Berechnung der Rente entsprechend berücksichtigt, so dass die Rente erhöht wird.

Die Rente wird ab dem Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Bedingungen für die Rentenauszahlung erfüllt sind. Die Rente wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Der Rentenantrag ist bei dem Rentenversicherungsträger des Wohnstaates zu stellen.
Der Rentenantrag muss spätestens drei Monate nach Vollendung des für sie maßgeblichen Rentenalters gestellt werden, um ab Erreichen des Renteneintrittsalters wirksam zu werden. Jeder Versicherte erhält jährlich eine Information zugeschickt, aus der seine zurzeit aktuellen Rentenansprüche hervorgehen. Dies setzt natürlich voraus, dass der Deutschen Rentenversicherung die aktuelle Adresse bekannt ist.

Selbständige

Selbständige wie Freiberufler und Gewerbetreibende sind teilweise versicherungspflichtig. Bei diesen Personenkreisen ist eine Beratung im Einzelfall notwendig.

Höhe der Rente

Für die Berechnung und die Höhe der Rente ist entscheidend, wie lange und wie viel in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Jeder Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung, in welcher Höhe er Rente erwarten kann. Bleibt diese Mitteilung aus, muss man sich an seinen Rentenversicherungsträger wenden.

Die betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung hat in Deutschland noch nicht die Bedeutung erreicht, die sie in Dänemark hat. Meistens kommen Mitarbeiter bei großen Firmen und im öffentlichen Dienst in den Genuss solcher Alterssicherungsinstrumente. Ob eine derartige Zusatzversorgung zusteht, hängt von der Firma ab oder ist Verhandlungssache. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Die sogenannte „Riesterrente"

Der Name Riesterrente stammt vom ehemaligen Arbeitsminister Riester, der diese Rentenart eingeführt hat. Es handelt sich um private Vorsorgeprodukte, die zertifiziert sein müssen. Dies können z. B. Banksparpläne oder Rentenversicherungen sein. Der Staat gewährt Zulagen zu den Einzahlungen sowie steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Im Gegenzug werden die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase besteuert. Man sollte sich vor Abschluss dieser Produkte bei neutralen Stellen informieren, z.B. den Verbraucherschutzzentralen. Die Riesterverträge unterliegen strengen Regeln. Zulagenberechtigte sind Arbeitnehmer, die in der inländischen Rentenversicherung rentenversicherungspflichtig sind.
Dies bedeutet, dass Grenzpendler mit Arbeitsort Deutschland und Wohnort Dänemark Anspruch auf die Riesterzulage haben. Pendler, die von Deutschland nach Dänemark pendeln, haben diesen Anspruch nicht mehr. Vor 2010 war es anders herum, daher genießen Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden, Bestandsschutz.
Weitere Informationen erhält man auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beim Anklicken des Links unter diese Text gelangen Sie direkt zu dieser Homepage.

www.bmas.de

Die sogenannte „Rüruprente"

Die Rüruprente ist eine weitere, steuerlich geförderte Rentenversicherungsform, ursprünglich gedacht für Selbständige, die die Bedingungen für die Riesterrente nicht erfüllen. Somit steht auch dieser Gruppe eine steuerlich geförderte Anlageform zur Verfügung. Die Bedingungen sind aber sehr speziell. Wer sich dafür interessiert, muss sich umfassend informieren. Auch hier sollten neutrale Stellen befragt werden, wie z.B. der eigene Steuerberater oder Verbraucherschutzorganisationen.

Altersversorgung für Grenzpendler

Grenzpendler generell
Gemäß EU-Verordnung 883/2004, die die gesamte soziale Sicherung für Grenzpendler innerhalb der Europäischen Union regelt und somit nationalem Recht vorgeht, sind alle in der EU zurückgelegten Wohn-, Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (je nachdem, was in einer Versicherung gefordert ist) zusammenzurechnen. Ein Rentenantrag wird vom Prinzip her immer im Wohnland gestellt. Der zuständige Rentenversicherungsträger des Wohnlandes kümmert sich dann um die Beantragung im Arbeitsland bzw. den Arbeitsländern, in denen der Arbeitnehmer während seines Erwerbslebens gearbeitet hat und koordiniert die rentenrechtlichen Zeiten.
Jeder Versicherungsträger in jedem Land der EU hat die Gesamtversicherungsjahre zu berücksichtigen, wenn es um die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen geht.
Grundsätzlich muss man empfehlen, dass ein Arbeitnehmer sämtliche Unterlagen, die das Arbeitsleben betreffen, aufbewahrt.
Versicherungszeiten unter 12 Monaten insgesamt aus einem Mitgliedsstaat werden grundsätzlich im anderen Staat mitgerechnet.

Verbot der Doppelversicherung
Grundsätzlich verbietet die Verordnung EG 883/2004 den Erwerb von Ansprüchen in verschiedenen Ländern für den gleichen Zeitraum. Da man immer nur in einem Land versichert sein kann, kann man auch nicht in zwei Ländern gleichzeitig Anspruch erwerben.

Besteuerung von Renten
Bei der Besteuerung von Renten gilt nach dem derzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Dänemark und Deutschland:

Renten, die von einer öffentlichen Kasse bezahlt werden, also deutsche Rente, dänische Folkepension oder Beamtenpensionen beider Länder, werden in dem Land besteuert, das sie zahlt. Hierzu zählen auch Renten der berufsständischen Versorgungswerke der kammerpflichtigen Berufe.

Private oder betriebliche Rentenzahlungen werden im Wohnland besteuert (Ausnahmen für Verträge in Dänemark aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens, Details sind mit der Steuerbehörde abzuklären).
Die berufsständischen Versorgungswerke stehen der Rentenversicherung gleich.

Unterschiedliche Renteneintrittsalter
Es gelten in jedem Land die dort festgelegten Renteneintrittsalter. Dies führt dazu, dass man u.U. in Deutschland in Rente gehen kann und in Dänemark nicht oder auch umgekehrt. Das kann auch dazu führen, dass man aus finanziellen Gründen erst in Rente gehen kann, wenn man das höchste geforderte Rentenalter erreicht hat.

Beiträge zur Krankenversicherung
Gem. der Verordnung EG 883/2004 dürfen die deutschen Krankenkassen von den Rentnern, die in Deutschland versichert sind, Beiträge auch von ausländischen Renten verlangen. Da Dänemark keine Beiträge kennt, trifft dies für Dänemark nicht zu. Genauere Informationen im Abschnitt Krankenversicherung, dort Krankenversicherung der Rentner.

Grenzpendler von Dänemark nach Deutschland

Die Rente von Grenzpendlern (bzw. ehemaligen Grenzpendlern) setzt sich aus dem Anteil der Länder zusammen, in denen sie beschäftigt waren. Der einzelne Anteil entspricht der Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeit im Land.

Weitere Informationen findet man unter www.deutsche-rentenversicherung.de, dort kann man auch eine Vielzahl von informativen Broschüren herunterladen.

Es ist sehr wichtig, alle Beschäftigungs- und Arbeitszeiten nachweisen zu können, nicht nur die im Ausland. Der Rentenantrag ist an die Sozialbehörde der Wohnsitzkommune zu stellen. Diese ist auf den internationalen Sachverhalt hinzuweisen, so dass der Antrag von Udbetaling Danmark koordiniert wird. Der Antrag auf Rente in Dänemark führt gleichzeitig zur Antragstellung auf Rente in Deutschland. Sollten die Renteneintrittsalter zum gegebenen Zeitpunkt in den beiden Ländern unterschiedlich sein, muss man sich mit seinem zuständigen Rentenversicherungsträger rechtzeitig in Verbindung setzen. Wenn nur Anspruch auf deutsche Rente besteht oder die deutschen Rechtsvorschriften zuletzt für einen gegolten haben, kann der Antrag auch direkt beim deutschen Träger gestellt werden.

Die Anteile werden dann von den Trägern der jeweiligen Länder ausgezahlt (z. B. Deutsche Rentenversicherung Nord bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund und "Udbetaling Danmark").
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Rentenversicherung in Deutschland oder an die Wohnsitzkommune sowie an Udbetaling Danmark.

Die Pendler aus Dänemark sollten darauf achten, dass sie jährlich eine Rentenmitteilung erhalten, in der ihre Rentenansprüche und Prognosen festgehalten sind.

Riesterrente
Grenzpendler, die in Dänemark wohnen und in Deutschland arbeiten, haben seit 01.01.2010 Anspruch auf die Riesterzulage, da sie die Bedingung der Rentenversicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung erfüllen.

Volksrente „Folkepension"
Zeiten, in denen ein Grenzpendler in Dänemark wohnt und in Deutschland sozialversichert ist, werden nicht bei der Berechnung der Folkepension berücksichtigt.

Renteneintrittsalter in Deutschland und Dänemark

Die folgende Tabelle stellt die Renteneintrittsalter in Deutschland und Dänemark für die einzelnen Geburtsjahrgänge gegenüber.

Weitere Informationen zur deutschen Rente finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der Deutschen Rentenversicherung:

www.deutsche-rentenversicherung.de

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