Krankenversicherung in Deutschland
- Krankenversicherung Grenzüberschreitend
- Krankenversicherung in Deutschland
- Krankenversicherung für Grenzpendler nach Deutschland
Krankenversicherung grenzüberschreitend
Bei einer Arbeitsaufnahme auf der anderen Seite der Grenze oder einem Umzug auf die andere Seite der Grenze ist stets zu prüfen, wo zukünftig die Krankenversicherung liegt. Die Krankenversicherung fällt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter die Koordinierung der Sozialversicherung nach EU-Verordnung 883/2004. Nach dieser Verordnung kann die Sozialversicherung immer nur in einem Land liegen und die Zweige der Sozialversicherung können nicht getrennt werden, d.h. man kann z.B. nicht in einem Land krankenversichert sein und in einem anderen Land rentenversichert sein. In welchem Land die Krankenversicherung liegt, folgt klaren Prioritätsregeln und ist von den individuellen Faktoren wie z.B. Arbeit, Rentenbezug, Wohnort usw. abhängig und kann nicht frei gewählt werden. Die faktischen Verhältnisse bestimmen, in welchem Land man krankenversichert ist. Grundsätzlich ist eine Bürgerversicherung aufgrund von Wohnsitz (wie z.B. in Dänemark möglich) nachrangig zu betrachten, wenn eine anderweitige Sozialversicherung aufgrund von Arbeit, Selbständigkeit, Leistungsbezug o.ä. vorliegt. Für die Entscheidung darüber, wo die Sozialversicherung liegt und somit auch die Krankenversicherung, ist bei Arbeitnehmern und Selbständigen entscheidend, wo die Arbeit physisch ausgeführt wird. Besonders auch bei einer Arbeitsaufnahme oder einem Umzug über die Grenze, sowie bei der Aufnahme von Tätigkeiten im Homeoffice ist daher vorab genau zu untersuchen, welches Land für die Sozialversicherung und somit auch für die Krankenversicherung zuständig ist. Weitere Informationen zu den anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Sozialversicherung erhalten Sie in dem entsprechenden Artikel unter „Sozialversicherung“ auf dieser Homepage.
Krankenversicherung in Deutschland
In Deutschland gilt eine generelle Krankenversicherungspflicht für alle.
Es gibt in Deutschland sowohl gesetzliche als auch private Krankenversicherungen. Einige Personengruppen können nach deutschem Recht nicht in der gesetzlichen Versicherung versichert werden. Diese Personen können dann alternativ eine private Krankenversicherung abschließen. Es gibt nicht nur eine gesetzliche Krankenversicherung, sondern viele unterschiedliche gesetzlichen Krankenversicherungen (Krankenkassen), welche jedoch alle einen ähnlichen Leistungsumfang haben. Ebenso gibt es viele private Krankenversicherungsunternehmen. Bei den privaten Krankenversicherungen hängt der Leistungsumfang jedoch von dem gewählten Tarif ab, weshalb eine genaue Information über die geeignete private Krankenversicherung und den geeigneten Tarif vor Abschluss der Versicherung hier besonders zu empfehlen ist. Die Verbraucherzentralen bieten hierzu z.B. Beratungen an. Ausschlaggebend dafür, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist oder ob eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden muss, ist unter anderem die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JEG). Liegt das Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsengeltgrenze, muss man wählen, ob man sich freiwillig gesetzlich versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchte. Die aktuelle Jahresentgeltgrenze finden Sie unter „Sozialversicherung“ - „Sätze und Zahlen“, auf dieser Homepage.
Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
In Deutschland zahlt man Beiträge an die Krankenversicherung. Bei Arbeitnehmern werden diese durch den Arbeitgeber abgeführt und gehen aus der Lohnabrechnung hervor. Es handelt sich hierbei um einen gewissen Prozentsatz des Gehalts. Die aktuellen Beitragssätze zur Sozialversicherung in Deutschland finden Sie unter „Sozialversicherung“ - „Sätze und Zahlen“, auf dieser Homepage. Die Beiträge werden jedoch höchsten bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze berechnet (Siehe „Sozialversicherung“ - „Sätze und Zahlen“).
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland stellt eine Krankenversichertenkarte aus, die meist mit der blauen europäischen Karte EHIC (European Health Insurance Card) kombiniert ist (Rückseite), welche für ungeplante Behandlungen im EU-Ausland genutzt werden kann (z.B. bei Urlaubsaufenthalten).
Ist man privat versichert, erhält man keine Versichertenkarte. Man erhält eine Rechnung z.B. für eine Behandlung, die man vorerst selbst bezahlt und rechnet anschließend mit seiner privaten Versicherung ab. Private Arztrechnungen enthalten in Deutschland sehr viel höhere Beträge, als mit einer gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) abgerechnet werden könnten.
Fast alle Ärzte und Kliniken in Deutschland rechnen sowohl privat als auch gesetzlich ab. Es gibt jedoch auch einige Ärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln, dies begegnet einem z.B. häufig im Bereich der Psychotherapie, aber auch in anderen Fachrichtungen. In Deutschland herrscht freie Arztwahl, auch bei den Fachärzten. Der Zugang zum Facharzt ist auch ohne Überweisung möglich.
Krankenversicherung für Grenzpendler nach Deutschland
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark, die Ihre Arbeit ausschließlich physisch in Deutschland ausführen (Achtung bei Homeoffice o.ä. kann die Krankenversicherung ggf. nicht im Arbeitsland liegen), sind in Deutschland versichert.
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark müssen ihrer Wohnsitzkommune den Vordruck PD S 1 (Auch nur S1 genannt oder ehemals E106), ausgestellt von der deutschen, gesetzlichen Krankenkasse vorlegen.
Auf dem Vordruck wird bescheinigt, dass man in Deutschland krankenversichert ist. Aufgrund dessen erhält man in Dänemark Anspruch auf Sachleistungen nach dänischem Recht, als ob man in Dänemark versichert wäre. Grenzpendler haben zusätzlich die Möglichkeit im Arbeitsland Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Grenzpendler, die aufgrund von Arbeit in Deutschland versichert sind, erhalten eine deutsche Versichertenkarte, meist kombiniert mit der blauen EHIC (auf der Rückseite der deutschen Versichertenkarte).
Es kann ggf. eine Familienversicherung über die deutsche Krankenversicherung für Ehepartner und Kinder vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Die deutsche Versichertenkarte gilt nur in Deutschland, die Blaue (EHIC) ist für ungeplante Behandlungen im EU-Ausland (z.B. bei Urlaubsaufenthalten) und gilt weder in Deutschland noch in Dänemark. Bei Behandlungen im Wohnland Dänemark ist die dänische Versichertenkarte (Gelbe Karte) zu nutzen.
Aufgrund des eingereichten PD S 1 (E 106), den nur gesetzlich Versicherte erhalten (wird bei privatversicherten in Deutschland nicht ausgestellt), kann der Grenzpendler mit Wohnort Dänemark sich des dänischen Systems bedienen, wie gewohnt. In Dänemark werden alle Sachleistungen erbracht nach dänischem Recht (z.B. ärztliche Versorgung, Medizin, Hilfsmittel usw.), jedoch keine Geldleistungen. Das Wohnland rechnet die hier erbrachten Sachleistungen mit dem Versicherungsland ab. Der Grenzpendler ist nach Abgabe des PD S1 (E106) im Wohnland nicht weiter in diesen Abrechnungsvorgang involviert. Dieser wird durch die zuständigen Behörden im Wohn- und Arbeitsland vorgenommen. Geldleistungen, wie z.B. Krankengeld, werden immer nur vom zuständigen Träger im Versicherungsland geleistet (z.B. von der deutschen Krankenkasse). Weitere Informationen zum Krankengeld in Deutschland finden Sie in dem entsprechenden Artikel auf dieser Homepage.
VORSICHT: Es gibt einige Pendler, die aufgrund ihres Einkommens, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, beschlossen haben, weder freiwillig gesetzlich noch privat krankenversichert in Deutschland zu sein. Diese Pendler müssen ihre Arztrechnungen privat bezahlen und erhalten auch kein Krankengeld, wenn die Arbeitgeberperiode der Lohnfortzahlung abgelaufen ist (6 Wochen). Prinzipiell haben sie auch keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Wohnland Dänemark. Zurzeit, Stand April 2024, erhält dennoch jeder in Dänemark wohnende eine dänische Versichertenkarte, da die Gesetzgebung in Dänemark keine andere Regelung zulässt. Diese Karte gilt nur in Dänemark. Man ist trotz der Karte NICHT in Dänemark krankenversichert, da die Bürgerversicherung aufgrund von Wohnsitz, wie im obigen Absatz zu „Krankenversicherung grenzüberschreitend allgemein“ beschrieben nachrangig zu betrachten ist.
Deutsche Beamte, die nach Dänemark umziehen, dürfen auf keinen Fall ihre private Krankenversicherung in Deutschland kündigen. Sie haben prinzipiell keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe in Dänemark, da sie keinen PD S 1 (E 106) erhalten. Beamte sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem der Dienstherr seinen Sitz hat, egal wo sie die Arbeit physisch ausführen. Ein eventueller Beihilfeanspruch besteht auch bei Umzug nach Dänemark beim Dienstherrn.
Üblicherweise verwendete Dokumente
PD S1 - ausgestellt von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse (nicht bei privater Krankenversicherung in Deutschland), abzugeben bei Udbetaling Danmark bzw. der Wohnortkommune in Dänemark
Gesundheitskarte/ Versichertenkarte: Krankenversicherungskarte in Deutschland, berechtigt zu allgemeinen Leistungen nach deutschem Recht in Deutschland.
EHIC / Die blaue Karte / det blå EU-sygesikringskort: Europäische Krankenversichertenkarte für ungeplante Behandlungen im EU-Ausland – gilt nicht im Wohnland und nicht im Versicherungsland. Wird von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt (in der Regel auf der Rückseite der deutschen Versichertenkarte zu finden).
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Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de