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Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung gibt es nur in Deutschland

In Dänemark ist die Pflege Teil der öffentlichen Daseinsfürsorge.

Im Rahmen der Verordnung EG 883/2004 gelten Leistungen bei Pflege als Leistungen bei Krankheit.

Alle gesetzlich Krankenversicherten sind gesetzlich pflegeversichert, alle Vollversicherten der privaten Krankenversicherungen müssen sich privat pflegeversichern.

Die Pflegeversicherung wird durch die Krankenkassen verwaltet.

Den Beitragssatz zur Pflegeversicherung entnehmen Sie bitte unserer Seite „Sätze und Zahlen“ unter der Rubrik Sozialversicherung oder bei den deutschen Krankenkassen. Der Beitrag wird wie die anderen Sozialversicherungsbeiträge bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber abgeführt.

Der Beitragssatz sinkt seit dem 01.07.2023 abhängig von der Zahl der Kinder unter 25, für Kinderlose gibt es einen Zuschlag.

Um Hilfe von der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst ein Pflegegrad) festgestellt werden. Es gibt verschiedene Pflegegrade, die sich am Pflegebedarf orientieren und den Grad der Leistung bestimmen, der von der Pflegeversicherung erbracht wird. Pflegebedürftige müssen einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen, wonach dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung auferlegt wird, die Pflegebedürftigkeit bei einem Hausbesuch festzustellen und anhand dieser einen Pflegegrad vorzuschlagen.
Der Vorschlag richtet sich ausschließlich an dem für diese Pflege erforderlichen Zeitaufwand aus.

Nur einige Beispiele für Pflegeleistungen:

  • Körperpflege (Waschen, Zähneputzen, Darm- und Blasenentleerung)
  • Ernährung (Schneiden des Essens in mundgerechte Stücke und Füttern)
  • Mobilität (Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Waschen, Reinigen der Wohnung und Kochen)

Bei entsprechender Berücksichtigung der Empfehlung des medizinischen Sachverständigen trifft die Pflegeversicherung die endgültige Entscheidung über die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad.
Zuständig in Deutschland ist der medizinische Dienst der Krankenkassen, auch MDK genannt.

Als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI gelten Antragsteller, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn der Hilfebedarf nur deswegen nicht mindestens 6 Monate lang gegeben ist, weil die zu erwartende Lebensdauer kürzer ist.
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei kurzfristiger Pflegebedürftigkeit (z. B. acht Wochen Hilfebedarf bei einem Bein- oder Armbruch).

Pflegeleistungen für Grenzpendler

Pflegeleistungen für Grenzpendler mit Beschäftigung in Dänemark und Wohnsitz in Deutschland 
Grenzpendler mit Beschäftigung in Dänemark haben Anspruch auf Pflegeleistungen in Deutschland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe, jedoch haben sie keinen Anspruch auf Geldleistungen, d.h. Pflegegeld. Kehrt ein Arbeitnehmer zurück, um in Deutschland zu arbeiten, hat er ab dem ersten Tag, an dem er bei der Krankenversicherung/Pflegeversicherung angemeldet ist, Anspruch auf Pflegeleistungen, darunter auch Pflegegeld.

Pflegeleistungen für Grenzpendler mit Beschäftigung in Deutschland und Wohnsitz in Dänemark
Grenzpendler, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland in die verschiedenen Sozialversicherungen einzahlen, zahlen auch Beiträge zur Pflegeversicherung, und haben damit auch Anspruch auf Pflegeleistungen, obwohl sie in Dänemark wohnhaft sind. Nach dem Urteil des EuGH vom 05.03.1998 handelt es sich beim Pflegegeld um eine Geldleistung, die nach EU-Recht exportierbar ist. Der entsprechende Antrag ist bei der Krankenkasse/Pflegekasse in Deutschland einzureichen.

Pflegeleistungen für Rentner

Pflegeleistungen für Rentner mit Versicherungsland Dänemark und Wohnland Deutschland
Diese Rentner erhalten in Deutschland alle Sachleistungen der deutschen Pflegeversicherung, jedoch kein Pflegegeld. Eine dem Pflegegeld vergleichbare Leistung gibt es aus Dänemark nicht.

Pflegeleistungen für Rentner mit Versicherungsland Deutschland und Wohnland Dänemark 
Diese Rentner können nicht nur Sachleistungen zu Lasten der deutschen Pflegeversicherung in Dänemark erhalten, sie können auch Pflegegeld erhalten, das auch nach Dänemark gezahlt wird. Pflegegeld ist eine exportierbare Geldleistung. Der für die Einstufung zuständige MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) begutachtet Personen auch in Dänemark.

Weitere Informationen findet man unter:

www.deutsche-sozialversicherung.de

www.gkv-spitzenverband.de

 

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