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Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes und aus Sozialabgaben von Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist im Einzelnen an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Wenn dieses nicht über einer Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann die KSK im Regelfall nicht genutzt werden (Ausnahme: Berufsanfänger).

Die KSK prüft, ob ein Antragsteller als selbständiger Künstler (in den Bereichen Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst einschließlich Design) oder als Publizist die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erfüllt. Sie berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten.

Voraussetzungen für eine Versicherung bei der KSK

Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
Im Rahmen dieser Regeln gibt es verschiedene Detailregeln, die zu beachten sind, so z.B. Mindestverdienstgrenzen und wiederum Ausnahmen davon. Jeder, der von einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse betroffen sein kann, muss die im Einzelnen geltenden Bestimmungen mit der Künstlersozialkasse klären.

Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
  4. Rundfunk, Fernsehen,
  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  6. Galerien, Kunsthandel,
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Es gibt jedoch auch Geringfügigkeitsgrenzen im Sinne von wie häufig oder bis zu welchen Vergütungen die Leistungen von Künstlern und anderen im Sinne des KSVG in Anspruch genommen werden.

Im Zweifelsfall sollte immer eine Klärung mit der Künstlersozialkasse herbeigeführt werden.

Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie direkt auf die Homepage der Künstlersozialkasse.

www.kuenstlersozialkasse.de

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