OK

Diese Website verwendet ausschließlich funktionsnotwendige Cookies.
Weitere Hinweise zum Datenschutz auf dieser Seite

Arbeitssuche mit PD U2

Arbeitssuche im Nachbarland mit PD U2

Die Verordnung (EG) 883/2004 ermöglicht mit Artikel 64, dass Bürger das Arbeitslosengeld ihres Wohnlandes für bis zu drei Monate weiterbeziehen können, wenn sie sich zur Arbeitssuche ins europäische Ausland begeben.
Dieser Zeitraum kann auf bis zu sechs Monate durch die gewährende Stelle verlängert werden.
Voraussetzung ist, dass man bereits vier Wochen arbeitslos gemeldet war, sich im Aufnahmeland umgehend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt und dem Regime dieses Staates unterstellt. Man ist ab diesem Zeitpunkt den Regeln des Landes unterworfen, in dem man Arbeit sucht.

Zu diesem Zweck gibt es die Urkunde PD U2 (Portable Document Unemployment 2). Diese Urkunde bescheinigt den Anspruch gegenüber der Arbeitsverwaltung des Aufnahmelandes. Diese nimmt die Urkunde entgegen und teilt dem ausstellenden Land umgehend mit, dass der Arbeitslose sich gemeldet hat. Man muss sich innerhalb von sieben Tagen seit Abreise bei der Arbeitsverwaltung des Aufnahmelandes melden.
Findet man innerhalb der gesetzten Frist von drei oder sechs Monaten keine Arbeit und kehrt vor Ablauf der Frist zurück, behält man seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wohnland/Herkunftsland.

Umkehrschluss: Hält man diese Frist nicht ein, entfällt der Anspruch gemäß der EU-Verordnung, es sei denn es gibt günstigere nationale Regeln. Dies sollte vor Antritt der Reise mit der zuständigen Arbeitsverwaltung im Detail geklärt werden.

Diese Möglichkeit wird auch von Bürgern genutzt, die ins Nachbarland umziehen, dort noch keine Arbeitsstelle haben und so ihre Versorgung für drei Monate gewährleisten. Davon ist grundsätzlich abzuraten. Nach den drei Monaten entfallen alle Ansprüche im Herkunftsland und es bestehen keinerlei Ansprüche im Aufnahmeland. Darüber hinaus entfällt das Aufenthaltsrecht gemäß Aufenthaltsrichtlinie der EU.

Die Regelung dürfte für die Bürger im deutsch-dänischen Grenzgebiet eher keine Rolle spielen, da man hier, auch ohne sich für längere Zeit im anderen Land aufzuhalten, Arbeit im Nachbarland suchen kann.

Arbeitssuche in Dänemark mit deutschem Arbeitslosengeld

Die zuständige Agentur für Arbeit stellt die Urkunde PD U2 aus. Diese muss der Arbeitslose bei dem Jobcenter der entsprechenden Kommune, in die er sich in Dänemark begibt, persönlich abgeben und sich registrieren lassen. Dies muss innerhalb sieben Tagen nach Abreise geschehen. Er ist ab diesem Zeitpunkt den Regeln der dänischen Arbeitsverwaltung unterworfen. Die meisten dänischen Kommunen haben dies einem ICS, einem International Citizen Service, übertragen. Für die vier süddänischen Kommunen Tønder, Haderslev, Aabenraa und Sønderborg ist dies der ICS Odense. Bei anderen Kommunen muss man beim Jobcenter nachfragen.

Beim Anklicken des links unter diesem Text gelangen Sie zur Homepage der dänischen Behörden. Hier können Sie neben vielen weiteren Informationen auch die lokal zuständigen Jobcenter der Kommunen finden.

www.borger.dk

Arbeitssuche in Deutschland mit dänischem Arbeitslosengeld
Der PD U2 wird von der A-kasse ausgestellt. Er ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich abzugeben. Dies muss innerhalb sieben Tagen nach Abreise geschehen. Der Arbeitslose ist ab diesem Zeitpunkt den Regeln der deutschen Arbeitsverwaltung unterworfen.

Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie auf die Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Hier können Sie unter anderem auch die lokal zuständige Agentur für Arbeit finden.

www.arbeitsagentur.de

Region Sønderjylland - Schleswig | Lyren 1 | 6330 Padborg | Danmark | Tel. +45 74 67 05 01 | infocenter@region.dk | sikkerpost.region@region.dk
Telefonzeiten/Terminvereinbarung: Montag-Donnerstag von 8.00-16.30 und Freitags von 8.00-15.00 Uhr