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Krankengeld

Krankengeld und damit auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, sind eine Lohnersatzleistung. Ihr Bezug genügt, um die Eigenschaft als Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten und damit die soziale Sicherung im Sinne der Verordnung 883/2004 EU. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis  gekündigt wurde oder ein Zeitvertrag während des Bezuges des Krankengeldes auslief.
Das Krankengeld aus Deutschland und Dänemark sind exportabel und unabhängig vom Wohnort.
Grundsätzlich werden Krankheit und Arbeitsunfähigkeit in Dänemark völlig anders betrachtet als in Deutschland. Hier gibt es große kulturelle und administrative Unterschiede. 

Krankengeld in Dänemark

In Dänemark bekommt man Krankengeld, wenn man

  • in Dänemark wohnhaft und nicht im Ausland sozialversichert ist oder
  • in Dänemark sozialversichert und im Ausland wohnhaft ist und
  • arbeitsunfähig krank ist oder sich verletzt hat und
  • die Anwartschaftszeiten erfüllt (deutsche Zeiten werden angerechnet)

Das Krankengeld wird nachträglich gezahlt, und zwar bis zu einem Höchstbetrag je Woche und Stunde. Aktuelle Sätze kann man unter www.borger.dk ermitteln oder auf unserer Seite „Sätze und Zahlen“. Wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlen, wird das Krankengeld vom Arbeitgeber oder von der Kommune gezahlt. 

Krankengeld vom Arbeitgeber
Der Arbeitgeber zahlt das Krankengeld an den Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 30 Tagen ab dem ersten Fehltag bei Krankheit und wenn man

  • in den letzten acht Wochen vor dem krankheitsbedingten Fehlen mindestens 74 Stunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

Es gibt Tarifverträge mit Regelungen über Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Gleiches gilt für Angestellte mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zahlt der Arbeitgeber Lohn, erhält er das Krankengeld von der Kommune erstattet („Refusion“).

Zuständige Stelle für alle Krankengeldangelegenheiten ist das Jobcenter der Kommune, in der man versichert ist. 

Krankmeldung beim Arbeitgeber
Man muss sich so schnell wie möglich beim Arbeitgeber krankmelden. Ist keine andere Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart  hat die Krankmeldung telefonisch und spätestens zwei Stunden nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn zu erfolgen. Erfolgt die Krankmeldung nicht rechtzeitig, hat man erst Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankmeldung erfolgt ist. Eine ärztliche Bescheinigung wird normalerweise nicht benötigt, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt sie.

Krankengeld von der Kommune
Wenn das Krankengeld vom Arbeitgeber gezahlt wurde und die Weiterzahlung auf die Kommune übergeht, muss die Erkrankung spätestens eine Woche, nachdem die Zahlung durch den Arbeitgeber endete, an die Kommune gemeldet werden. Ansonsten wird das Krankengeld erst ab dem Tag der Beantragung gezahlt.
Die Kommune zahlt das Krankengeld an den Arbeitnehmer, wenn er

  • die letzten 26 Wochen vor dem ersten Krankheitstag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und
  • während dieser Zeit mindestens 240 Stunden beschäftigt war und
  • keinen Anspruch auf Krankengeld vom Arbeitgeber für die gleiche Zeit und das gleiche Beschäftigungsverhältnis hatte
  • Beschäftigungszeiten aus Deutschland (oder anderen EU-Mitgliedsstaaten) werden angerechnet 

Bezugsdauer des Krankengeldes
Die Kommune muss vor Ablauf des Monats, innerhalb dessen  22 Wochen Krankengeld oder Lohnfortzahlung gezahlt wurde, prüfen, ob ein gesetzlicher Grund vorliegt, die Bezugsdauer des Krankengeldes über diesen Zeitraum hinaus  zu verlängern.

Das Krankengeld ist gem. § 27 des Krankengeldgesetzes (sygedagpengeloven)  zu verlängern, wenn:

  • Absatz 3: Der Krankgemeldete befindet sich noch in laufender ärztlicher Behandlung oder wartet darauf und die behandelnden Ärzte erwarten, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit innerhalb von 134 Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der erneuten Überprüfung (Revurderingstidspunkt)  stattfinden kann.
  • Absatz 5: Ein Arzt bewertet die Krankheit als lebensbedrohlich und  ernst
  • Absatz 6: Es ist ein Antrag auf eine Entschädigung nach dem Gesetz über Arbeitsunfälle und Arbeitserkarnkungen gestellt und noch nicht beschieden
  • Absatz 7: Es wurde ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Førtidspension) gestellt und noch nicht beschieden (Ein Antrag in Deutschland gilt auch als Antrag in Dänemark)
  • Andere: Die anderen Verlängerungsgründe  des §27 sind für Grenzpendler selten zutreffend und deshalb hier nicht aufgeführt 

Krankengeldversicherung für Selbständige
Wer selbständig erwerbstätig ist, kann eine Versicherung abschließen und sich somit in den beiden ersten Wochen einer Erkrankung durch Krankengeld absichern. Um sich diesem System anschließen zu können, muss die selbständige Erwerbstätigkeit Einnahmen aufweisen. Man kann sich das Krankengeld ab dem dritten Fehltag (Typ-1-Versicherung) oder ab dem ersten Fehltag (Typ-2-Versicherung) sichern. Die Versicherung kann zum vollen Satz, der dem Krankengeld-Höchstbetrag (der Höchstleistung) entspricht, oder zu 2/3 des vollen Satzes (Mindestleistung) abgeschlossen werden.

Die Versicherungen werden bei „Statens Administration“ abgeschlossen. Es gibt verschiedene Versicherungen und man muss sich sehr genau beraten lassen, was für einen sinnvoll ist. Auch ist darauf zu achten, ob man selbständig (Personengesellschaft) oder Angestellter in der eigenen Firma (ApS, IVS etc.) ist. Es gibt dann Versicherungen, die Selbständigen Krankengeld zahlen aufgrund des Vorjahresüberschusses oder aber Versicherungen, die der Firma Erstattung für das Krankengeld der Angestellten gewähren.

Auszahlung an Selbständige
Bei selbständig Erwerbstätigen wird das Krankengeld durch die Kommune (in der Regel die Wohnortkommune) gezahlt.

Krankengeldregelungen für Grenzpendler

Pendler von Deutschland nach Dänemark
Diese Pendler unterliegen uneingeschränkt den dänischen Regelungen. Ärztliche Atteste werden in Dänemark normalerweise nicht verlangt. An die Stelle der Wohnortkommune tritt die Kommune, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Endet der Krankengeldbezug aufgrund der dänischen Fristen, man spricht dann von Aussteuerung, kann man Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 145 SGB III. Bedingung ist, dass das Arbeitsverhältnis in Dänemark gekündigt ist.

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