OK

Diese Website verwendet ausschließlich funktionsnotwendige Cookies.
Weitere Hinweise zum Datenschutz auf dieser Seite

Anwendbares Recht

Die Verordnung EG 883/2004 legt klar fest, wer wann wo sozialversichert ist. Die Versicherung findet in einem einzigen Land exklusiv statt. Man kann nicht z.B.  in Dänemark kranken- und in Deutschland arbeitslosenversichert sein.

Eine Person, die im gleichen Land lebt und arbeitet ist in diesem Land sozialversichert. Diese Situation ist im Prinzip allen bekannt.
Lebt und arbeitet man aber in verschiedenen Ländern, muss festgelegt werden, wo man sozialversichert ist. Dies gilt besonders, wenn das dänische System der steuerfinanzierten, wohnortgebundenen Einwohnerversicherung mit dem deutschen, beitragsfinanzierten, an Mitgliedschaften  und Erwerbsarbeit gebundenen Versicherungssystem zusammentrifft.

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer in dem Land versichert, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer nur in einem Land, dann ist er auch in diesem Land sozialversichert.

Arbeiten in zwei oder mehreren Ländern

Führt der Arbeitnehmer Arbeit in einem oder mehreren anderen Ländern aus, gilt die sogenannte 25%-Regel. Führt er 25% oder mehr der Arbeit im Wohnland aus, ist er im Wohnland zu versichern. Sind es weniger als 25%, wird er in dem Land versichert, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Dabei ist es unerheblich, ob man für einen Arbeitgeber in mehreren Ländern arbeitet (z.B. LKW-Fahrer) oder für zwei Arbeitgeber in zwei Ländern (z.B. Hauptbeschäftigung in Dänemark und einen Minijob im Wohnland Deutschland).

Das gleiche gilt auch, wenn man in zwei Ländern selbständig ist.

Praktisches Vorgehen bei Arbeiten in zwei oder mehreren Ländern
 
Wohnort Deutschland
Der Arbeitnehmer muss eine Entscheidung auf dem Formular PD A1 bei der DVKA in Bonn beantragen, Antragsformulare findet man unter www.dvka.de.

Wohnort Dänemark

Der Arbeitnehmer muss eine Entscheidung auf dem Formular PD A1 bei Udbetaling Danmark beantragen, www.borger.dk. Dort sucht man am besten nach „international social sikring“, um den Antrag auf Ausstellung des PD A1 zu finden.

Um allen Situationen gerecht zu werden, die beim Arbeiten in zwei Ländern auftreten können, legt die EU-Verordnung eine Prioritätsreihenfolge fest um das Versicherungsland zu bestimmen, wenn man z.B. in Deutschland Beamter ist und in Dänemark gleichzeitig Selbständiger oder alle anderen denkbaren Kombinationen.

Die Prioritäten sind wie folgt festgelegt:
1.    Beamter
2.    Arbeitnehmer
3.    Selbständiger
4.    Rentner

Entsendung
Betriebe haben die Möglichkeit, Mitarbeiter in ein anderes europäisches Land zu entsenden, d.h.; der Mitarbeiter kann für maximal 2 Jahre im Ausland unter der sozialen Sicherung des Heimatlandes verbleiben. Die Bedingungen sind, dass der Mitarbeiter keinen entsendeten Mitarbeiter ablösen darf, er weiterhin der Weisung des entsendenden Arbeitgebers unterliegt und auch von diesem entlohnt wird. Der Arbeitnehmer muss vor der Entsendung dem Sozialversicherungsrecht des entsendenden Landes unterlegen haben. Die Entsendung wird durch den Arbeitgeber im Arbeitsland in Form des PD A1 beantragt. Eine Entsendung findet grundsätzlich bei allen Betrieben statt, die Mitarbeiter im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ins europäische Ausland entsenden. 

Sondervereinbarungen gemäß Artikel 16 der Verordnung
Dieser Artikel räumt den Mitgliedsstaaten das Recht ein, für einzelne Personen oder Personengruppen Sondervereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen werden ebenfalls bei den o.a. Behörden beantragt.

Allgemeines zum PD A1
Der PD A1 wird immer im Wohnland des Arbeitnehmers beantragt und gilt nach Erstellung unmittelbar auch im anderen Land. Die Behörde des anderen Landes hat 2 Monate Zeit zu widersprechen. Widerspricht sie, gilt die vorläufige Entscheidung dennoch weiter, bis eine Einigung erzielt ist.

Beamte 
Die Verordnung enthält eine sogenannte Beamtenregel. Diese besagt, dass Beamte immer dem Sozialversicherungsrecht des Landes unterliegen, im dem sie Beamte sind. Wer Beamter ist, darf jedes Land selbst definieren. Sowohl Deutschland als auch Dänemark haben festgelegt, dass alle als Beamte gelten, die von öffentlichen Kassen bezahlt werden. In Dänemark heißt das auch diejenigen, die bei einer mit mindestens 50% öffentlichen Geldern finanzierten Firma in privater Rechtsform angestellt sind. In Deutschland wird einzig auf die Rechtsform geschaut, es muss es eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bund, Land oder Kommune sein. Angestellte von Firmen in privater Rechtsform sind ausgeschlossen (Z.B. kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft als GmbH). Ist jemand in Dänemark und Deutschland Beamter, dann gilt die 25% -Regel.

Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmer ist in Deutschland, wer mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die deutschen Sonderregeln zu den sogenannten Minijobs sind im Rahmen der europäischen Koordinierungsregeln bedeutungslos.
Arbeitnehmer ist in Dänemark, wer mindestens 9 Stunden pro Woche arbeitet.
 Diese Stundenzahlen sind verwaltungsrechtlich willkürlich festgelegte Verwaltungsvereinfachungen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach geurteilt, dass im Einzelfall entschieden werden muss und dass keine bestimmte Stundenzahl festgelegt ist.

Zuständige Behörden
Deutschland: DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, www.dvka.de   

Dänemark: Udbetaling Danmark – International Social Sikring, www.borger.dk

Region Sønderjylland - Schleswig | Lyren 1 | 6330 Padborg | Danmark | Tel. +45 74 67 05 01 | infocenter@region.dk | sikkerpost.region@region.dk
Telefonzeiten/Terminvereinbarung: Montag-Donnerstag von 8.00-16.30 und Freitags von 8.00-15.00 Uhr