Arbeit auf Abruf
Am ehesten kann man die Beschäftigungsform „Arbeit auf Abruf" gem. § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) mit der Beschäftigungsform „løsvikar" in Dänemark vergleichen.
Die eigentliche Anstellungsform „løsvikar" gibt es in Deutschland nicht. Hier besteht die Möglichkeit, Teilzeitverträge abzuschließen, jedoch nur mit fest vereinbarter Stundenzahl. Ist keine Stundenzahl vereinbart, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart und sind zu bezahlen.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer eine Beratung zum Bereich des Arbeitsrechtes bei ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt einholen sollten.
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