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Feiertagsvergütung

Arbeitsentgelt an Feiertagen in Deutschland

Entgeltfortzahlungsgesetz
Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgeltes an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall an Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Entgeltfortzahlung gilt auch für sogenannte „Minijobs“.

Grundsätzliches
Die gesetzlichen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes stellen Mindeststandards dar, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Diese gesetzlichen Mindeststandards können aber durch freiwillige Absprachen, Arbeitsverträge und Tarifverträge verändert werden, sofern sich für die einzelnen Arbeitnehmer keine Nachteile gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben.

Entgeltzahlungen an Feiertagen
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Der Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit.
An kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, darf der Arbeitgeber nicht einseitig Arbeitsruhe ohne Entgeltzahlung anordnen.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Arbeitsentgelt inklusive aller Bestandteile, dass sie erhalten hätten, wenn sie gearbeitet hätten. Das heißt: Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt.

Feiertag und Urlaub
Fällt der Feiertag in einen vereinbarten Erholungsurlaub, hat der Arbeitnehmer, der an diesem Feiertag nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, Anspruch auf Feiertagsbezahlung, da die Arbeitszeit an diesem Tag ausschließlich wegen des Feiertags ausfällt. Der Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Feiertag und Krankheit
Ist der Arbeitnehmer an einem Feiertag erkrankt und arbeitsunfähig, gilt die Arbeitszeit infolge der Krankheit als ausgefallen. Er hat deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und nicht auf Feiertagsbezahlung. Allerdings gilt in diesem Fall eine Sonderregel, die besagt, dass sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts wie für einen Feiertag berechnet.

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