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Künstler

Künstler allgemein

Künstler gehören zu den Erwerbstätigen, deren einkommensteuerliche, umsatzsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oft schwer festzumachen sind. Künstler arbeiten oft in beiden oder gar mehr Ländern und sind sowohl freiberuflich selbständig tätig als auch teilweise angestellt. Sie können u.U. aber auch Gewerbetreibende sein.

Sowohl in Dänemark als auch in Deutschland können für Künstler besondere Regeln gelten, je nachdem was zutrifft.

Künstler in Dänemark allgemein

Die Frage nach der Sozialversicherung stellt sich in Dänemark nicht, da alle in der steuerfinanzierten Bürgerversicherung versichert sind. Sogar eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige ist möglich.

Künstler, die in Dänemark wohnen, versteuern ihre Einkünfte als Globaleinkommen in Dänemark. Wurden die Einkünfte im Ausland erzielt, gilt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark ist gemäß Artikel 17 vereinbart, dass die Einnahmen der Künstler im Auftrittsstaat besteuert werden können. Deutschland hat dafür die gesetzliche Grundlage geschaffen in Form der sogenannten „Ausländersteuer“. Die in Deutschland gezahlte Steuer wird bei der Besteuerung in Dänemark angerechnet. Ausnahmen gelten laut DBA, wenn die Gagen mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.

In Dänemark stellt sich regelmäßig die Frage nach der Art der Besteuerung, nämlich mit A-skat (Lohnsteuer/Angestellte) oder B-Skat (Einkommensteuer/Freiberufler). Hierbei ist eine Einzelfallbewertung, ggf. durch die Steuerbehörde Skattestyrelsen, vorzunehmen.

Künstler grenzüberschreitend

Es können sich verschiedene Fallkonstellationen ergeben, die in der Beratungspraxis auch so vorkommen, die es erschweren, die Tätigkeit einzuordnen.

Beispiel:

Der Künstler wohnt in beiden Ländern, ist angestellt in Land A und freiberuflich tätig in Land B.

Hier ergeben sich z.B. folgende Fragen:

  • Wo ist er steuerlich ansässig?
  • Wo ist er sozialversichert?
  • Ist Umsatzsteuer fällig und wenn ja, wo?
  • Ist er angestellt oder selbständig?
  • Andere

Grundsätzlich gelten folgende Regeln

Ansässigkeitsstaat
Bei Personen mit mehreren Wohnsitzen gelten für die Bewertung durch Skattestyrelsen und die Finanzämter, als auch durch die Verbindungsstellen für die Entscheidung zur Sozialversicherung, namentlich Udbetaling Danmark und die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung- Ausland) in Deutschland, die gleichen Kriterien. Der Wohnsitz wird am Lebensmittelpunkt festgemacht. Liegen der wirtschaftliche und der private Lebensmittelpunkt in verschiedenen Ländern, geht der private Lebensmittelpunkt vor. Es ist wichtig, dass sich die Betroffenen von Beginn an selbst darüber klar sind, wo ihr privater Lebensmittelpunkt und damit ihr Wohnort liegt, damit sie bei Unstimmigkeiten in der Argumentation sicher sind.

Informationen zum Thema Doppeldomizil finden Sie in unserem Artikel hierzu auf unserer Homepage unter der Rubrik „Arbeitsverhältnis“.

Sozialversicherung
Liegt der Wohnsitz fest, kann entschieden werden, in welchem Staat der Künstler sozialversichert ist und ob im anderen Staat Sachleistungsaushilfe besteht oder nicht, abhängig davon, ob eine Grenzpendlereigenschaft vorliegt. Ist der Künstler in einem Land angestellt, und führt die Tätigkeit nur in diesem aus, und ist im anderen Land nur selbständig tätig, ist er grundsätzlich im Land der Anstellung sozialversichert. Ist das Land der Sozialversicherung nicht das Wohnland, erhält er dennoch Sachleistungen im Wohnland (z.B. medizinische Versorgung).
Ist der Künstler in beiden Ländern selbständig, liegt die Sozialversicherung in der Regel im Wohnland.
Eine individuelle Beratung ist immer empfehlenswert.

Betriebssitz bei Gewerbe
Der Betriebssitz ist in der Regel im Wohnland. Dort ist dann auch das Einkommen zu versteuern. Im Zweifelsfalle haben Deutschland und Dänemark Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart. Für ganz besonders strittige Fälle ist ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Vom Betriebssitz hängt auch die Umsatzsteuer ab. Liegen gleich mehrere Selbständigkeiten vor, z.B. Gewerbe und Freiberuf oder mehrere freiberufliche Tätigkeiten oder mehrere Gewerbe, ist es dringend angeraten, steuerlichen Beistand im Vorfeld einzuholen, also einen Steuerberater in Deutschland oder einen Revisor in Dänemark. Dies gilt auch und vor allem, da die Gewinnermittlung in beiden Ländern u.U. unterschiedlich gehandhabt wird.

Die generelle Einholung professionellen Rates muss empfohlen werden, da es im Einzelfall steuerlich noch komplizierter werden kann, da im Detail auch noch zu unterscheiden ist, ob ein Künstler „darstellend“ oder „werkschaffend“ ist.

Betroffene Regeln

Sozialversicherung: Verordnung (EG) 883/2004 Titel II, Bestimmung des anwendbaren Rechts, Artikel 11 ff.

Steuern: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen), Artikel 17.

 

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