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Aufenthaltsregeln in der EU

Das Recht der Bürger in Europa auf Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Union basiert auf der  Europäischen Freizügigkeitsrichtlinie oder auch ”Unionsbürgerrichtlinie” 2004/38/EG.

Die Aufenthaltsregeln wurden in Dänemark in folgende Vorschrift übertragen: „Bekendtgørelse om ophold i Danmark for udlændinge, der er omfattet af den Europæiske Unions regler (EU-opholdsbekendtgørelse, BEK 300 af 29/04/2008)”

In Deutschland wurden die Regeln in folgendes Gesetz übertragen:

”Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU”

Personen mit selbständigem Aufenthaltsrecht 

1.   Arbeitnehmer und Selbständige
Ein EU-Bürger, der in einem Mitgliedstaat  beschäftigt oder selbständig ist, hat ein Aufenthaltsrecht über die ansonsten geltenden 3 oder 6 Monate hinaus. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen.

2.   Entsandte Mitarbeiter
Ein EU-Bürger, der im Auftrag eines Betriebes, der seinen Sitz innerhalb der EU hat, in einen Mitgliedstaat  zur Ausführung von Dienstleistungen entsandt wurde, hat ein Aufenthaltsrecht über die ansonsten geltenden 3 oder 6 Monate hinaus. Dies gilt auch für deren Familienangehörige.

Das gleiche gilt für Drittstaatsbürger, die bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind. Deren Familienangehörige müssen jedoch, um ein Aufenthaltsrecht zu haben, bereits im Vorwege im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines EU/EWR-Landes sein.

3.   Studierende
EU-Bürger, die an einer öffentlichen oder privaten Hochschule eingeschrieben sind, die öffentlich finanziert oder anerkannt ist, haben ein Aufenthaltsrecht über die ansonsten geltenden 3 oder 6 Monate hinaus. Das gleiche gilt für EU-Bürger, die eine gewerbliche Ausbildung machen. Das Aufenthaltsrecht bedingt jedoch, dass man sich selbst versorgen kann und eine umfassende Krankenver-sicherung vorweisen kann. Familienmitglieder von Studierenden haben ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

4.   Personen mit ausreichenden Mitteln
Ein EU-Bürger, dem finanzielle Mittel in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, dass nach einer konkreten Beurteilung davon ausgegangen werden kann, dass er dem aufnehmenden Staat nicht zur Last fallen wird, hat ein Aufenthaltsrecht über die ansonsten geltenden 3 oder 6 Monate hinaus. Dies gilt auch für Familienmitglieder.

5.   Rentner und andere
Folgende Personen haben ein Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaaten  über die allgemeinen 3 oder 6 Monate hinaus: 

EU-Bürger, die ihre Arbeitnehmertätigkeit oder Selbständigkeit im betreffenden Staat beenden aufgrund Erreichens des gesetzlichen Rentenalters oder aufgrund der Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn Sie mindestens 12 Monate davor ununterbrochen beschäftigt oder selbständig  waren und mindestens 3 Jahre legal in diesem Staat gewohnt haben. 

EU-Bürger, die aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitnehmertätigkeit oder Selbständigkeit im betreffenden Mitgliedstaat  aufgeben müssen und vor Eintritt dieses Zustandes mindestens 2 Jahre in diesem Staat  gewohnt haben. Die 2-Jahresfrist entfällt, wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit handelt. 

EU-Bürger, die nach drei Jahren Wohn- und Beschäftigungszeit in einem Mitgliedstaat eine Arbeit in einem anderen Mitgliedsstaat aufnehmen und ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat  beibehalten und mindestens einmal wöchentlich an diesen zurückkehren. 

Perioden, in denen ein Arbeitnehmer unverschuldet arbeitslos ist und dieses von der zuständigen Arbeitsverwaltung bestätigt ist, sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall, werden als Zeiten mit Beschäftigung betrachtet. 

Die Familienmitglieder dieser Personengruppen müssen ausreichende Mittel vorweisen, die nach einer konkreten Einzelfallprüfung den Schluss zulassen, dass sie nicht der öffentlichen Hand zur Last fallen werden.

Familienmitglieder

Die Familienmitglieder eines Unionsbürgers haben ein Aufenthaltsrecht über die ansonsten geltenden 3 oder 6 Monate hinaus, wenn die Hauptperson zuvor das Recht auf Freizügigkeit genutzt hat. 

Definition Familienmitglieder
Familienmitglieder sind Ehepartner, in Dänemark  auch Lebenspartner (Einzelfallklärung notwendig), sowie Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie inklusive Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt leben. Andere Verwandte können unter die Regelung fallen, hier ist eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich. 

Aufenthalt und Tod/Scheidung
Die Familienmitglieder eines EU-Bürgers verlieren ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht bei Ausreise oder Tod der Hauptperson. 

Die Familienmitglieder eines EU-Bürgers, die Drittstaatsbürger sind, behalten ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht bei Tod der Hauptperson, wenn sie sich bereits 1 Jahr legal betreffenden Staat aufgehalten haben und selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. 

Die Familienmitglieder eines EU-Bürgers behalten ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch bei Scheidung oder Annullierung der Ehe.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht

Nach 5 Jahren befristetem Aufenthaltsrecht tritt an dessen Stelle ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die Details hierzu müssen mit „Statsforvaltningen“  oder der Ausländerbehörde

eklärt werden. 

Dieser Leitfaden stellt keine rechtlich verbindliche und keine vollständige Auskunft dar.

Eine qualifizierte Auskunft, ob die Rechte gemäß Europäischem Recht zustehen oder nicht, muss bei  der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland (bei Stadt- oder Kreisverwaltung)  eingeholt werden. Dort werden auch konkrete Einzelfallbewertungen vorgenommen.. Eine Kontaktaufnahme vor einem Umzug ist zwingend erforderlich. Dies gilt ganz besonders, wenn Drittstaatsbürger involviert sind.

EU-Freizügigkeitsbescheinigung beantragen
In Deutschland gibt es die Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr, es muss lediglich der Wohnsitz angemeldet werden. Bei Bedarf, z.B. wenn Leistungen beantragt werden, wird im Einzelfall das Aufenthaltsrecht geprüft. Besteht dann kein Aufenthaltsrecht, besteht kein Anspruch auf Leistungen.

Links und weitere Informationen

www.nyidanmark.dk

www.bmi.bund.de

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