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Sprache bei Behörden

Sprachliche Anforderungen an Dokumente und Anträge

Grenzpendler werden regelmäßig mit dem Problem konfrontiert, dass sie bei Behörden Anträge stellen oder Dokumente einreichen müssen, die in der jeweils anderen Sprache verfasst sind.
Welche Regeln hierbei gelten, welche Pflichten und Rechte Grenzpendler und die Behörden haben, soll hier erläutert werden.
Hierbei gibt es Regeln, die auf EU-Recht basieren, aber auch Regeln, die deutschem oder dänischem nationalen Recht entspringen.
Informationen zur generellen juristischen Anerkennung von Dokumenten anderer Mitgliedsstaaten oder im deutsch-dänischen Kontext, erhält man in unserem Artikel zur „Gegenseitigen Anerkennung von Dokumenten“ auf dieser Homepage.

Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 in Bezug auf die Sozialversicherung

Art. 76 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 883/04 bestimmt, dass die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats alle Anträge oder sonstigen Schriftstücke akzeptieren müssen, die in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind.
Somit hat jeder Bürger einen kostenfreien Anspruch, Unterlagen in
seiner Sprache bei einer Behörde einzureichen. Dies gilt auch für Finanzbehörden, die Sozialversicherungszweige im Sinne der Verordnung verwalten, wie z.B. die Familienkassen, die mit dem Kindergeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung verwalten. Was eine Leistung der Sozialversicherung ist, bestimmt die Verordnung 883/2004 alleine. Die Mitgliedsstaaten dürfen dabei jederzeit über diesen Regelungsbereich hinausgehen, solange sie den Bürger besserstellen, als in der Verordnung vorgesehen.

Anerkannte Amtssprachen sind gemäß Art. 342 AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union") folgende Sprachen:

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch (Gälisch), Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Da die Regeln der Europäischen Verordnung Gesetzescharakter haben, direkt gelten und dem nationalen Recht vorgehen, spielen nationale Regeln hier keine Rolle.

Einen vertiefende juristische Ausarbeitung zum Artikel 76 Absatz 7 der VO 883/2004, erstellt innerhalb des Projektes Pontifex der Region Sønderjylland-Schleswig, findet man unter diesem Link.

Bestimmungen im Hinblick auf Steuerbehörden - Amtssprache Deutsch – Dänisch im Grundsatz

In der Abgabenordnung AO § 87 der Bundesrepublik Deutschland ist festgehalten: Die Amtssprache ist Deutsch. Ausnahme: Andere internationale Bestimmungen oder völkerrechtliche Verbindlichkeiten gehen dem vor (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen, Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen). Hierbei gibt es auch Ausnahmen nach dem schleswig-holsteinischen Verwaltungsgesetz, die dann auch für die Finanzbehörden gelten (siehe Kapitel unten).

In der dänischen Steuergesetzgebung ist die Regelung nicht so eindeutig und klar. Es gibt die generelle Pflicht dänischer Behörden sich zu versichern, dass sie vom Bürger verstanden werden. Ist das nicht der Fall, müssen sie auf Dolmetscher zurückgreifen. Eine klare Regelung, ob Dokumente und Anträge an die Steuerbehörde aber auf Dänisch sein müssen, gibt es so klar wie im Deutschen nicht. Eine ausführlichere Erläuterung findet man in der dänischen „Juridisk Vejledning" unter www.skat.dk (nur auf Dänisch).

Deutsch in Sønderjylland
Dänemark hat gemäß der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Artikel 10, Abs. 1, litra a, v unter anderem für den Bereich Sønderjylland festgelegt, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können. Sønderjylland beschreibt das Gebiet der Kommunen Haderslev, Tønder, Sønderborg und Aabenraa und Deutsch gilt als Minderheitensprache.
 
Ausnahme Dänisch in Teilen Schleswig-Holsteins
In § 82 b des allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein  ist aufgrund der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Artikel 10, Abs. 1, litra a, v eine regional begrenzte Ausnahme u.a. für die dänische Sprache festgelegt. Die Ausnahme umfasst folgende Region: Kreis Nordfriesland, Kreis Schleswig-Flensburg, die kreisfreien Städte Flensburg und Kiel und den Kreis Rendsburg-Eckernförde.
Generell verweist das für die Umsetzung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zuständige Bundesministerium des Inneren und für Heimat im Hinblick auf den ausgewählten Regelungsbereich auf die Kompetenz der Bundesländer.
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