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Isolationspflicht in Schleswig-Holstein abgeschafft


21.11.2022


Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit 3 weiteren Bundesländern bekanntgegeben, dass die Isolationspflicht bei positivem Coronatest für Personen ohne Symptome fortan wegfallen soll. Bisher galt eine Isolationspflicht von 5 Tagen bei einer Infektion mit dem Coronavirus.

Nach den neuen Regeln gilt: Wer Symptome hat, soll weiterhin zu Hause bleiben. Bei einem positiven Coronatest (auch Selbsttest) ohne Symptome muss man sich zukünftig jedoch nicht mehr in Isolation begeben. Diese Personen, ab dem 6. Lebensjahr, müssen allerdings zukünftig außerhalb der eigenen Wohnung 5 Tage lang in Innenräumen eine Maske tragen und es wird ein Abstand von 1,5 m zu anderen Personen außerhalb geschlossener Räume empfohlen oder alternativ hier ebenfalls eine Maske zu tragen.

Außerdem gilt in dieser Zeit ein Betretungsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen. Auch Ansammlungen dürfen nicht besucht werden. Es besteht ebenfalls ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder für Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen, da diese in der Regel keine Maske tragen. Für Personen, die keine Maske tragen können gilt, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.

Für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten wird es ein Beschäftigungsverbot geben im Falle einer Infektion, um vulnerable Gruppen zu schützen. Personal in medizinischen Einrichtungen kann durch den Arbeitgeber Zugang zur Arbeitsstelle gewährt werden, auch wenn ein positiver Test vorliegt jedoch keine Symptome vorhanden sind. Es müssen jedoch Schutzvorkehrungen getroffen werden, wie etwa das Tragen einer FFP2-Maske. Die Schleswig-Holsteins Regierung weist darauf hin, dass die Abschaffung der Isolationspflicht nicht dazu führen soll, dass Arbeitgeber grundsätzlich erwarten, dass infizierte Arbeitnehmer zur Arbeit kommen. Diese Entscheidung, ob die Bereitschaft besteht obliegt letztendlich den Arbeitnehmern.

Eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder in einer Arztpraxis ist nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Der entsprechende Erlass wurde am Mittwoch veröffentlicht und trat am Donnerstag den 17.11.2022 in Kraft. Vorerst gilt dieser bis 31.12.2022. Sie ist unter dem Link unter diesem Text zu finden. Sie gelangen direkt auf die Seite des Landes Schleswig-Holstein.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/gesundheit-verbraucherschutz/coronavirus/Erlasse-Verordnungen/2022/221116_erlass_massnahmen_pos_test.html?nn=562f2ce4-465a-4a2b-a75c-7e423aff53c2

Weitere Informationen zu den neuen Regeln in Bezug auf die Isolationspflicht in Schleswig-Holstein, finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Internetseite des Landes Schleswig-Holstein.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/II/_startseite/Artikel2022_2/November/221116_Erlass_Aufhebung_Isolationspflicht.html

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